Besuchs- und Besichtigungsrecht von Vermietern und Vermieterinnen
Ihr Vermieter bzw. Ihre Vermieterin hat das sogenannte Besuchs- oder Besichtigungsrecht für die von ihm oder ihr vermieteten Wohnungen. Hierbei sind jedoch eindeutige Regeln zu beachten.
Darf sich ein Vermieter oder eine Vermieterin Zutritt zu einer vermieteten Wohnung verschaffen?
Ja, das ist möglich. Allerdings gibt es dabei strikte Vorgaben. Der Besuch muss im Voraus angekündigt werden, und ohne das Einverständnis der Mieterinnen und Mieter darf die Wohnung nicht besichtigt werden.
Darf sich ein Vermieter oder eine Vermieterin Zutritt zu einer vermieteten Wohnung verschaffen?
Ja, das ist möglich. Allerdings gibt es dabei strikte Vorgaben. Der Besuch muss im Voraus angekündigt werden, und ohne das Einverständnis der Mieterinnen und Mieter darf die Wohnung nicht besichtigt werden.
Rechte der Vermieter:innen
Im Allgemeinen haben Vermieter:innen nicht das Recht, das Mietobjekt ohne Zustimmung des Mieters oder der Mieterin zu betreten. Anders formuliert: Der Zugang zur Wohnung ist nur gestattet, wenn der Mieter oder die Mieterin dies genehmigt.
Das Recht auf Besuch oder Besichtigung ist ein gesetzlich verankertes Anrecht der Vermieter:innen.
Als Mieter:in müssen Sie Ihrem Vermieter den Zutritt – innerhalb festgelegter Grenzen – grundsätzlich ermöglichen. Falls Sie dies verweigern, hat der Vermieter / die Vermieterin die Möglichkeit, das Besichtigungsrecht gerichtlich durchzusetzen.
Im Allgemeinen haben Vermieter:innen nicht das Recht, das Mietobjekt ohne Zustimmung des Mieters oder der Mieterin zu betreten. Anders formuliert: Der Zugang zur Wohnung ist nur gestattet, wenn der Mieter oder die Mieterin dies genehmigt.
Das Recht auf Besuch oder Besichtigung ist ein gesetzlich verankertes Anrecht der Vermieter:innen.
Als Mieter:in müssen Sie Ihrem Vermieter den Zutritt – innerhalb festgelegter Grenzen – grundsätzlich ermöglichen. Falls Sie dies verweigern, hat der Vermieter / die Vermieterin die Möglichkeit, das Besichtigungsrecht gerichtlich durchzusetzen.

Besichtigungen in vermieteten Wohnungen
Wenn ein Vermieter/in eine Besichtigung in der Mietwohnung durchführen möchte, ist dies grundsätzlich gestattet. Es gibt jedoch keine spezifischen gesetzlichen Obergrenzen für solche Besuche. Das Landgericht Frankfurt entschied im Jahr 2002, dass es ausreichend ist, wenn eine Besichtigung für Kaufinteressierte dreimal im Monat zwischen 19 - 20 Uhr für jeweils 30 - 45 Minuten erfolgt.
Zugang nur mit Zustimmung und vorheriger Ankündigung
Wenn Ihr:e Vermieter:in das Recht auf Besuch in Anspruch nehmen möchte, ist es erforderlich, dass er oder sie zuvor Ihre Zustimmung einholt und den Besuch mindestens 24 Stunden im Voraus ankündigt. Ein unangemeldeter Besuch wird in der Rechtsprechung als nicht zumutbar erachtet, es sei denn, es besteht eine akute Gefahr, wie etwa bei einem Wasserrohrbruch.
Beachtung der ortsüblichen Besuchszeiten.
Diese liegen in der Regel an Werktagen zwischen 10 - 13 Uhr sowie von 15 -19 Uhr. Besuche am Wochenende sind jedoch nach vorheriger Absprache mit dem Mieter/in ebenfalls möglich. Für berufstätige Mieter gelten auch Besichtigungstermine nach Feierabend, also in der Zeit von 19 - 21 Uhr, als angemessen. Sollten Mieter einen Termin absagen, empfiehlt es sich, einen Alternativtermin anzubieten.
Klauseln im Mietvertrag, die es Vermietern ermöglichen, die Wohnung jederzeit zu besichtigen, sind übrigens rechtlich nicht wirksam.
Wenn ein Vermieter/in eine Besichtigung in der Mietwohnung durchführen möchte, ist dies grundsätzlich gestattet. Es gibt jedoch keine spezifischen gesetzlichen Obergrenzen für solche Besuche. Das Landgericht Frankfurt entschied im Jahr 2002, dass es ausreichend ist, wenn eine Besichtigung für Kaufinteressierte dreimal im Monat zwischen 19 - 20 Uhr für jeweils 30 - 45 Minuten erfolgt.
Zugang nur mit Zustimmung und vorheriger Ankündigung
Wenn Ihr:e Vermieter:in das Recht auf Besuch in Anspruch nehmen möchte, ist es erforderlich, dass er oder sie zuvor Ihre Zustimmung einholt und den Besuch mindestens 24 Stunden im Voraus ankündigt. Ein unangemeldeter Besuch wird in der Rechtsprechung als nicht zumutbar erachtet, es sei denn, es besteht eine akute Gefahr, wie etwa bei einem Wasserrohrbruch.
Beachtung der ortsüblichen Besuchszeiten.
Diese liegen in der Regel an Werktagen zwischen 10 - 13 Uhr sowie von 15 -19 Uhr. Besuche am Wochenende sind jedoch nach vorheriger Absprache mit dem Mieter/in ebenfalls möglich. Für berufstätige Mieter gelten auch Besichtigungstermine nach Feierabend, also in der Zeit von 19 - 21 Uhr, als angemessen. Sollten Mieter einen Termin absagen, empfiehlt es sich, einen Alternativtermin anzubieten.
Klauseln im Mietvertrag, die es Vermietern ermöglichen, die Wohnung jederzeit zu besichtigen, sind übrigens rechtlich nicht wirksam.

Zweitschlüssel für Vermieter:innen?
Ihr:e Vermieter:in ist nicht berechtigt, einen Zweitschlüssel zu behalten, der ihm/ihr einen - möglicherweise unangekündigten - Zugang zu Ihrer Wohnung gestattet. Dies würde als Hausfriedensbruch angesehen werden. Laut dem Deutschen Mieterbund erstreckt sich dieses Recht auch auf Schlüssel für Keller, Briefkästen und Garagen.
Die Anzahl der übergebenen Schlüssel sollte im Wohnungsübergabeprotokoll, im Mietvertrag oder in einem speziellen Schlüsselübergabeprotokoll festgehalten werden. Der Mieter ist verpflichtet, die genaue Anzahl der Schlüssel beim Auszug zurückzugeben.
Da Vermieter:innen keine zusätzlichen Schlüssel aufbewahren, sind Sie selbst dafür verantwortlich, verloren gegangene Schlüssel zu ersetzen oder einen Schlüsseldienst zu beauftragen, um Zugang zur Wohnung zu erhalten. Zudem könnten Sie schadensersatzpflichtig werden, falls das Schloss aufgrund des Verlustes gewechselt werden muss.
In diesem Zusammenhang ist jedoch die Schuldfrage von Bedeutung, ebenso wie die Möglichkeit eines Missbrauchs. Falls der Schlüssel beispielsweise in einen tiefen Fluss gefallen ist, ist es nicht zwingend erforderlich, das Schloss oder bei Mehrfamilienhäusern die gesamte Schließanlage auszuwechseln. In solchen Fällen reicht es aus, den verloren gegangenen Schlüssel zu ersetzen.
Ihr:e Vermieter:in ist nicht berechtigt, einen Zweitschlüssel zu behalten, der ihm/ihr einen - möglicherweise unangekündigten - Zugang zu Ihrer Wohnung gestattet. Dies würde als Hausfriedensbruch angesehen werden. Laut dem Deutschen Mieterbund erstreckt sich dieses Recht auch auf Schlüssel für Keller, Briefkästen und Garagen.
Die Anzahl der übergebenen Schlüssel sollte im Wohnungsübergabeprotokoll, im Mietvertrag oder in einem speziellen Schlüsselübergabeprotokoll festgehalten werden. Der Mieter ist verpflichtet, die genaue Anzahl der Schlüssel beim Auszug zurückzugeben.
Da Vermieter:innen keine zusätzlichen Schlüssel aufbewahren, sind Sie selbst dafür verantwortlich, verloren gegangene Schlüssel zu ersetzen oder einen Schlüsseldienst zu beauftragen, um Zugang zur Wohnung zu erhalten. Zudem könnten Sie schadensersatzpflichtig werden, falls das Schloss aufgrund des Verlustes gewechselt werden muss.
In diesem Zusammenhang ist jedoch die Schuldfrage von Bedeutung, ebenso wie die Möglichkeit eines Missbrauchs. Falls der Schlüssel beispielsweise in einen tiefen Fluss gefallen ist, ist es nicht zwingend erforderlich, das Schloss oder bei Mehrfamilienhäusern die gesamte Schließanlage auszuwechseln. In solchen Fällen reicht es aus, den verloren gegangenen Schlüssel zu ersetzen.
FAQs - Häufige Fragen und Antworten zu Besichtigungs- und Besuchsrecht von Vermietern und Vermieterinnen
🔵 Muss ich Wohnungsbesichtigungen in meiner Mietwohnung gestatten?
➡ Ja, sowohl potenzielle Nachmieter:innen als auch Käufer:innen haben das Recht, nach vorheriger Ankündigung die Mietwohnung zu betreten.
🔵 Dürfen Vermieter:innen einen Zweitschlüssel behalten?
➡ Nein, das ist ihnen nicht gestattet. Diese Regelung gilt nicht nur für Wohnungsschlüssel, sondern auch für Schlüssel zu Kellerräumen oder Briefkästen.
🔵 Dürfen Vermieter:innen einfach so die Wohnung betreten?
➡ Nein, das ist nicht erlaubt und würde den Tatbestand des Hausfriedensbruchs darstellen. Allerdings haben Vermieter:innen ein Recht auf Besuch. Dieser Besuch muss jedoch mindestens 24 Stunden im Voraus schriftlich angekündigt werden.
🔵 Muss ich Wohnungsbesichtigungen in meiner Mietwohnung gestatten?
➡ Ja, sowohl potenzielle Nachmieter:innen als auch Käufer:innen haben das Recht, nach vorheriger Ankündigung die Mietwohnung zu betreten.
🔵 Dürfen Vermieter:innen einen Zweitschlüssel behalten?
➡ Nein, das ist ihnen nicht gestattet. Diese Regelung gilt nicht nur für Wohnungsschlüssel, sondern auch für Schlüssel zu Kellerräumen oder Briefkästen.
🔵 Dürfen Vermieter:innen einfach so die Wohnung betreten?
➡ Nein, das ist nicht erlaubt und würde den Tatbestand des Hausfriedensbruchs darstellen. Allerdings haben Vermieter:innen ein Recht auf Besuch. Dieser Besuch muss jedoch mindestens 24 Stunden im Voraus schriftlich angekündigt werden.
Quellen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 809 Besichtigung einer Sache
Landgericht Frankfurt im Jahr 2002
https://www.immobilienscout24.de/wissen/mieten/besuchsrecht.html
Fotos: Canva
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 809 Besichtigung einer Sache
Landgericht Frankfurt im Jahr 2002
https://www.immobilienscout24.de/wissen/mieten/besuchsrecht.html
Fotos: Canva
