Foto Streit um Originalbelege bei der Betriebskostenabrechnung!

Streit um Originalbelege bei der Betriebskostenabrechnung!

Haben Mieter:innen das Recht auf Einsicht?

So hat das Gericht entschieden.

Im bayerischen Günzburg wollten Mieter*innen einer Wohnung die Originalbelege ihrer Betriebskostenabrechnungen einsehen. Was vor dem Amtsgericht Günzburg begann endete nach einem langen Weg durch die Instanzen beim Bundesgerichtshof (BGH).

Das Amtsgericht stand ihnen das Recht zu, aber das Landgericht Memmingen vertrat die Ansicht, dass der Anspruch auf Einsicht in die Originale der Belege durch die Übersendung von Kopien bzw. Scan-Ausdrucken bereits erfüllt sei. Außerdem hatten die Mieter:innen keine konkreten Gründe genannt, warum ihnen die Kopien nicht reichten, geschweige denn einen begründeten Verdacht auf Manipulation geäußert.

Doch die Mieter:innen klagten weiter
Der Bundesgerichtshof - das oberste Zivilgericht - entschied, dass die Pflicht, Einsicht in die Originalbelege zu gewähren nicht von einem besonderen Interesse der Mieter:innen abhängig sei. Es genüge der Wunsch, die Arbeit der abrechnungspflichtigen Vermieterin zu kontrollieren.

Dazu reichen erstellte Kopien in der Regel nicht aus, da sie prinzipiell nicht gleichwertig sind. Nur ausnahmsweise könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch von Vermieter:innen auf Übermittlung der Kopien von Rechnungsbelegen in Betracht kommen. Das wäre zum Beispiel möglich, wenn sie die Belege ausschließlich digital erhalten haben oder es ihnen aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht zumutbar ist, die Originale vorzulegen.

Dabei müssen die Kopien aber immer geeignet sein, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Im konkreten Fall lag solch ein Ausnahmefall nicht vor. Denn die Vermieterin habe der Feststellung des Landgerichts, dass die Originalbelege noch existierten, nicht widersprochen.

Fazit: Nur das Original zählt!

Quellen:
BGH, Urteil v. 15.12.2021, VIII ZR 66/20
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