Fristlose Kündigung der Wohnung wegen Cannabis Konsum
Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis in den eigenen vier Wänden legal. Dazu gehört auch das Rauchen auf der Terrasse. dem Balkon oder am offenen Fenster. Dies ist jedoch nur zulässig, solange die Nachbarn dadurch nicht erheblich belästigt werden. Sollte es zu einer solchen Störung kommen, kann der persönliche Genuss schnell als Verstoß gegen das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme angesehen werden.
Der Mieter einer Wohnung in Brandenburg an der Havel belästigte die anderen Bewohner:innen des Hauses erheblich. Im August 2023 bekam er - nach einer vorhergehenden Abmahnung - die erste außerordentliche fristlose Kündigung sowie vorsorglich die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Es folgten weitere Kündigungen, bis die Vermieterin letztlich das Amtsgericht Brandenburg zur Klärung hinzuzog.
Der Mieter einer Wohnung in Brandenburg an der Havel belästigte die anderen Bewohner:innen des Hauses erheblich. Im August 2023 bekam er - nach einer vorhergehenden Abmahnung - die erste außerordentliche fristlose Kündigung sowie vorsorglich die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Es folgten weitere Kündigungen, bis die Vermieterin letztlich das Amtsgericht Brandenburg zur Klärung hinzuzog.
Das Amtsgericht Brandenburg hat die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund erheblicher Störungen des Hausfriedens bestätigt, wobei auch der Konsum von Cannabis relevant war: Die Kündigung war erforderlich, da der Mieter wiederholt den Hausfrieden erheblich gestört hat. Zeugenaussagen belegen, dass er unter anderem andere Mieter:innen belästigt, beleidigt und bedroht hat. Sein Verhalten war aggressiv; er pöbelte lautstark und schlug sowie trat gegen die Türen fremder Wohnungen.
Die Polizei sowie Rettungsdienste mussten mehrmals gerufen werden. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung des betreffenden Mannes konnten letztlich 21,81 g Cannabis und 14,45 g reines Amphetamin sichergestellt werden. Obwohl der Konsum von bis zu 25 g Cannabis für den Eigenverbrauch ausdrücklich gestattet ist, befanden sich zudem 14,45 g netto Amphetamin in seiner Wohnung. Damit hat er durch den Besitz des Cannabis und des Amphetamins gegen die vertraglichen Obhutspflichten als Mieter verstoßen.
Die Polizei sowie Rettungsdienste mussten mehrmals gerufen werden. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung des betreffenden Mannes konnten letztlich 21,81 g Cannabis und 14,45 g reines Amphetamin sichergestellt werden. Obwohl der Konsum von bis zu 25 g Cannabis für den Eigenverbrauch ausdrücklich gestattet ist, befanden sich zudem 14,45 g netto Amphetamin in seiner Wohnung. Damit hat er durch den Besitz des Cannabis und des Amphetamins gegen die vertraglichen Obhutspflichten als Mieter verstoßen.
Mieter muss die Wohnung verlassen!
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig war. Dem Vermieter steht somit ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Für das Urteil waren insbesondere die anhaltenden Störungen des Hausfriedens sowie die gravierende Missachtung der Hausordnung durch den Mieter ausschlaggebend.
Vor Gericht berichteten viele Zeugen ausführlich von ihren Erfahrungen mit dem aggressiven Mann. Daher stützt sich die Entscheidung auf eine sorgfältige Analyse der Fakten sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Gesetzes über den Konsum von Cannabis (KCanG). Nach Auffassung der Richter:innen besteht auch nach Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich eine Störung des Hausfriedens durch den Konsum von Cannabis in der Mietwohnung, wenn dies zu einer erheblichen oder sogar gesundheitsschädlichen Geruchsbelästigung im Treppenhaus führt.
Besonders besorgniserregend ist dabei, dass in dem betreffenden Gebäude minderjährige Kinder wohnen, die an der Wohnungstür vorbeigehen müssen. Unter diesen Umständen könnte eine Belästigung durchaus als gegeben angesehen werden. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Hausfriedens ergebe sich – so das Amtsgericht Brandenburg – aus der Tatsache, dass der Mieter in seiner Wohnung mit Drogen gehandelt habe. Dies wurde durch die Einsichtnahme in seine Strafakte belegt sowie durch den Umstand, dass in der Wohnung eine Feinwaage und 2.000 Euro Bargeld aufgefunden wurden. Sein Verhalten hat Konsequenzen für die gesamte Nachbarschaft und verstößt erheblich gegen die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Solche Handlungen müssen Vermietende nicht akzeptieren.
Gegenseitige Rücksichtnahme sichert einen harmonischen Hausfrieden
Der Konsum von Cannabis steht nicht zwingend im Zusammenhang mit aggressivem Verhalten. Verschiedene Studien belegen, dass dieser Konsum sogar das Bewusstsein für Rücksichtnahme und Fairness erhöhen kann. Vermieter sollten daher bei auftretenden Beschwerden stets sorgfältig festhalten, inwiefern der Cannabiskonsum in der Mietwohnung mit möglichen Störungen für andere Bewohner verbunden ist. Selbstverständlich sollten auch Mieter:innen darauf achten, dass sie beim Konsum von Cannabis in ihrer Wohnung auf die Bedürfnisse der anderen Bewohner:innen Rücksicht nehmen und diese nicht belästigen.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig war. Dem Vermieter steht somit ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Für das Urteil waren insbesondere die anhaltenden Störungen des Hausfriedens sowie die gravierende Missachtung der Hausordnung durch den Mieter ausschlaggebend.
Vor Gericht berichteten viele Zeugen ausführlich von ihren Erfahrungen mit dem aggressiven Mann. Daher stützt sich die Entscheidung auf eine sorgfältige Analyse der Fakten sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Gesetzes über den Konsum von Cannabis (KCanG). Nach Auffassung der Richter:innen besteht auch nach Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich eine Störung des Hausfriedens durch den Konsum von Cannabis in der Mietwohnung, wenn dies zu einer erheblichen oder sogar gesundheitsschädlichen Geruchsbelästigung im Treppenhaus führt.
Besonders besorgniserregend ist dabei, dass in dem betreffenden Gebäude minderjährige Kinder wohnen, die an der Wohnungstür vorbeigehen müssen. Unter diesen Umständen könnte eine Belästigung durchaus als gegeben angesehen werden. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Hausfriedens ergebe sich – so das Amtsgericht Brandenburg – aus der Tatsache, dass der Mieter in seiner Wohnung mit Drogen gehandelt habe. Dies wurde durch die Einsichtnahme in seine Strafakte belegt sowie durch den Umstand, dass in der Wohnung eine Feinwaage und 2.000 Euro Bargeld aufgefunden wurden. Sein Verhalten hat Konsequenzen für die gesamte Nachbarschaft und verstößt erheblich gegen die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Solche Handlungen müssen Vermietende nicht akzeptieren.
Gegenseitige Rücksichtnahme sichert einen harmonischen Hausfrieden
Der Konsum von Cannabis steht nicht zwingend im Zusammenhang mit aggressivem Verhalten. Verschiedene Studien belegen, dass dieser Konsum sogar das Bewusstsein für Rücksichtnahme und Fairness erhöhen kann. Vermieter sollten daher bei auftretenden Beschwerden stets sorgfältig festhalten, inwiefern der Cannabiskonsum in der Mietwohnung mit möglichen Störungen für andere Bewohner verbunden ist. Selbstverständlich sollten auch Mieter:innen darauf achten, dass sie beim Konsum von Cannabis in ihrer Wohnung auf die Bedürfnisse der anderen Bewohner:innen Rücksicht nehmen und diese nicht belästigen.
Quelle: Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 30.04.2024 - 30 C 196/23
https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-urteil-fristlose-kuendigung-wegen-cannabis-konsum.html
Fotos: Canva
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