Frist zur Feststellungserklärung der Grundsteuerreform läuft am 31. Oktober 2022 ab
+++++ UPDATE: Verlängert bis 31.1.23 +++++

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland müssen bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen, in welcher sie Angaben zu Ihrem Grundbesitz auf den Stichtag 1. Januar 2022 machen. Die Finanzamtszuständigkeit richtet sich nach der Lage des Grundbesitzes. Für die Zahlung der Grundsteuer ist regelmäßig die Person verantwortlich, die zum 1. Januar des Veranschlagungsjahres Eigentümer war. Wird beispielsweise ein Haus im Juli verkauft, wechseln sich die Eigentümerverhältnisse. Nichtsdestotrotz muss der vorherige Eigentümer die noch ausstehenden Grundsteuerraten im August sowie November bezahlen. Auf den neuen Eigentümer kommt erst ab dem 1. Januar des Folgejahres (vorausgesetzt er ist dann bereits im Grundbuch eingetragen) die Verpflichtung der Grundsteuerzahlung zu.

Bei Eigentumswohnungen ist der einzelne Eigentümer zuständig für eine Ermittlung der neuen Grundsteuer, nicht der WEG-Verwalter. Der Verwalter kann bei der Beschaffung der erforderlichen Daten Auskunft erteilen. Die neue Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Die Grundsteuererklärungen, die in diesem Jahr eingereicht werden müssen, dienen zur Berechnung der neuen Grundsteuer.

Welche Daten angegeben werden müssen, ist abhängig davon, in welchem Bundesland das zu berechnende Eigentum liegt. Da die Grundsteuerreform eine Neuberechnung der Grundsteuer für jedes Grundstück und jedes Haus in Deutschland erfordert, ist der verwaltungstechnische Aufwand immens. Eigentümer sollten deshalb mehr Zeit als gewöhnlich für den Erhalt der erforderlichen Daten, wie z.B. den Grundbuchauszug, einplanen, da es hier zu längeren Wartezeiten kommen kann. Den Bodenrichtwert können Eigentümer über das amtliche Informationsportal "BORIS" des jeweiligen Bundeslandes abfragen.

Quelle: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu
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