Härteeinwand nach Modernisierungs - Mieterhöhung
Seit über 20 Jahren lebt eine Mieterin in Berlin in einer ca. 70m² großen Wohnung. Das Jobcenter hatte seither die Miete übernommen. Im Jahr 2018 hat sich die Situation für die Mieterin jedoch geändert, denn nach einer Modernisierung wurde die Miete erhöht.
Dies könne allerdings dazu führen, dass das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleiteten würde. Höchstwahrscheinlich würde die Mieterin danach die Wohnung verlieren. Daher wehrte sie sich mit einem Härteeinwand.
Die Vermieterin vertrat die Auffassung, die Mieterin lebe offensichtlich über ihre Verhältnisse. Daraufhin klagte die Mieterin auf Feststellung, dass die Mieterhöhung unwirksam ist, zunächst erfolglos beim Amtsgericht Berlin.
Erst in der Berufung entschied das Landgericht Berlin zu ihren Gunsten: Die Mieterin könne sich erfolgreich auf den Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB berufen. Denn es liege ein Härtefall vor, so die Richter:innen. Es drohe der Verlust der Wohnung, da das Jobcenter die erhöhte Miete nicht als angemessen übernehmen wird. Dies könne der Mieterin nicht zugemutet werden.
Das Landgericht wies den Vorwurf der Vermieterin ab, die Mieterin lebe über ihre Verhältnisse und könne sich daher nicht auf den Härteeinwand stützen. Die Mieterin lebe seit Beginn des Mietverhältnisses nicht über ihre Verhältnisse. Erst mit der Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhung würde das der Fall sein. Gerade davor soll der Härteeinwand schützen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.09.2021 - 64 S 111/20
Dies könne allerdings dazu führen, dass das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleiteten würde. Höchstwahrscheinlich würde die Mieterin danach die Wohnung verlieren. Daher wehrte sie sich mit einem Härteeinwand.
Die Vermieterin vertrat die Auffassung, die Mieterin lebe offensichtlich über ihre Verhältnisse. Daraufhin klagte die Mieterin auf Feststellung, dass die Mieterhöhung unwirksam ist, zunächst erfolglos beim Amtsgericht Berlin.
Erst in der Berufung entschied das Landgericht Berlin zu ihren Gunsten: Die Mieterin könne sich erfolgreich auf den Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB berufen. Denn es liege ein Härtefall vor, so die Richter:innen. Es drohe der Verlust der Wohnung, da das Jobcenter die erhöhte Miete nicht als angemessen übernehmen wird. Dies könne der Mieterin nicht zugemutet werden.
Das Landgericht wies den Vorwurf der Vermieterin ab, die Mieterin lebe über ihre Verhältnisse und könne sich daher nicht auf den Härteeinwand stützen. Die Mieterin lebe seit Beginn des Mietverhältnisses nicht über ihre Verhältnisse. Erst mit der Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhung würde das der Fall sein. Gerade davor soll der Härteeinwand schützen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.09.2021 - 64 S 111/20
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