Foto Lichtraumprofil & Heckenschnitt

Lichtraumprofil & Heckenschnitt

Hecken, Sträucher und Bäume verschönern jedes Ortsbild. Wenn diese in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehwege, Straßen, Feldwege) hineinragen, kommt es jedoch oft vor, dass dadurch Kraftfahrer, Radfahrer oder Fußgänger beeinträchtigt und manchmal sogar gefährdet werden. Insbesondere Eckgrundstücke können die Sicht massiv einschränken indem diese Straßenlampen, Verkehrsschilder oder Straßennamensschilder mit überhängendem Bewuchs verdecken.

Lichtraum = lichter Raum
Das Lichtraumprofil umschreibt wieviel Platz (lichter Raum) vorhanden sein muss, um eine ungehinderte Benutzung zu gewährleisten.
Im Straßenverkehr betrifft das Lichtraumprofil alle Arten der Verkehrswege: Autoverkehr, Fahrradverkehr und Fußgängerverkehr. Das Lichtraumprofil ist der Raum, der freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen, und ist – je nach Art des Verkehrs – unterschiedlich hoch und breit. So ist in Deutschland sowohl über einem Radweg als auch über einem Fußgängerweg ein Raum von mindestens 2,50 m Höhe freizuhalten, über einer Straße für den Autoverkehr von mindestens 4,50 m. Auch Gebäudeteile dürfen nicht in das Lichtraumprofil hineinragen. Es gibt geringe Ausnahmen bei Erkern u. a., die im jeweils geltenden Bebauungsplan oder Sondernutzungssatzung verzeichnet sind. Abweichungen der einzelnen Länder und Kommunen sind möglich. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen kann es sein, dass Sie Post mit der Aufforderung zu einem Rückschnitt auf ein bestimmtes Maße in Ihrem Briefkasten finden!

Kein Gesetz über Lichtraumprofil
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die das Lichtraumprofil direkt erwähnt oder anordnet, dass Bäume, Hecken und Sträucher, die an einen Gehweg bzw. Straße grenzen auf eine bestimmte Höhe über der Fahrbahn zurückzuschneiden sind.
Die Pflicht zum Freischneiden des Luftraums über den Straßen wird aus der Verkehrssicherungspflicht (§ 32 Abs.1 Nr. 2 StVZO) und den im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeughöhen (bis zu 4 m) hergeleitet. Diesen Fahrzeugen muss ein gefahrloses Befahren der Straßen ermöglicht werden was folglich auch die Freihaltung des Luftraums über der Straße von hereinragenden Ästen betrifft.
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🔵 Die Verkehrssicherung ist nicht nur eine Sache der Straßenverkehrsbehörde, sondern auch die Besitzer der Grundstücke entlang der Straßen sind für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich. Bei Unfällen und Sachbeschädigungen kann der Grundstückeigentümer haftbar gemacht werden kann.

🔵 Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten. Für den Kfz- Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,50 m betragen. (Wenn kein Gehweg vorhanden ist, 4,50 m auf der gesamten Straßenbreite)

🔵 Auch im Bereich von Straßenlampen, Verkehrsschildern und Straßennamenschildern sind Bäume, Hecken und Sträucher so weit zurück zu schneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können und die Beschilderung mühelos erkannt und gelesen werden kann. Achtung: Nasses Gehölz senkt sich noch zusätzlich ab!
Bundesnaturschutzgesetz beachten!
Bevor Sie zur Heckenschere greifen, beachten Sie unbedingt das Naturschutzgesetz. Zum Schutz von (brütenden) Tieren, ist es verboten Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.


Quellen:
- Straßenverkehrsordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__32.html
- https://www.stvo2go.de/ueberhaengende-aeste/
- (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG): https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html
- Foto: https://www.badberneck.de/communice-news/news/artikel/freihaltung-des-lichtraumprofils-im-oeffentlichen-verkehrsraum-113
- https://de.wikipedia.org/wiki/Lichtraumprofil
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