Mieterkündigung wegen Kindergeschrei?
So hat das Gericht entschieden:
In einer Wohnung in Berlin störten die Kinder der Mieter permanent und damit nachhaltig den Hausfrieden.
Trotz wiederholter Abmahnungen kam es zu Lärmbelästigungen wie laute Streitereien, Gebrüll, Geschrei und Türenknallen zur nächtlicher Ruhezeit, also ab 22 Uhr.
Die Vermieterin sprach daher die fristlose und ordentliche Kündigung aus. Es kam zur Räumungsklage, als sich die Mieter weigerten, die Kündigung zu akzeptieren.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungsklage statt und stellte sich auf die Seite der Vermieterin. Die Richter sahen eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Zwar könne Kinderlärm selbst in Ruhezeiten nicht völlig ausgeschlossen werden. Dennoch muss die Nachbarschaft einen sich ständig wiederholenden Kinderlärm zu Ruhezeiten ohne ein Bemühen von Rücksichtnahme nicht hinnehmen.
Selbst das Berufungsverfahren änderte nichts an der Kündigung. Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Amtsrichter. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung, sei die ordentliche Kündigung wirksam. Denn die Mieter haben das nachbarliche Rücksichtnahmegebot durch erhebliche Lärmbelästigungen verletzt.
Es sei zwar richtig, dass Kinderlärm grundsätzlich privilegiert ist, so die Richter. Doch das Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm ende dann, wenn nächtliche Ruhezeiten durch den Einfluss Erwachsener eingehalten werden könnten, das aber nicht einmal versucht werde.
Fazit: Auch Kinderlärm hat seine Grenzen
Quellen:
https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-urteil-kuendigung-wegen-kinderlaerms.html
Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.07.2021 - 65 S 104/21
In einer Wohnung in Berlin störten die Kinder der Mieter permanent und damit nachhaltig den Hausfrieden.
Trotz wiederholter Abmahnungen kam es zu Lärmbelästigungen wie laute Streitereien, Gebrüll, Geschrei und Türenknallen zur nächtlicher Ruhezeit, also ab 22 Uhr.
Die Vermieterin sprach daher die fristlose und ordentliche Kündigung aus. Es kam zur Räumungsklage, als sich die Mieter weigerten, die Kündigung zu akzeptieren.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungsklage statt und stellte sich auf die Seite der Vermieterin. Die Richter sahen eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Zwar könne Kinderlärm selbst in Ruhezeiten nicht völlig ausgeschlossen werden. Dennoch muss die Nachbarschaft einen sich ständig wiederholenden Kinderlärm zu Ruhezeiten ohne ein Bemühen von Rücksichtnahme nicht hinnehmen.
Selbst das Berufungsverfahren änderte nichts an der Kündigung. Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Amtsrichter. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung, sei die ordentliche Kündigung wirksam. Denn die Mieter haben das nachbarliche Rücksichtnahmegebot durch erhebliche Lärmbelästigungen verletzt.
Es sei zwar richtig, dass Kinderlärm grundsätzlich privilegiert ist, so die Richter. Doch das Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm ende dann, wenn nächtliche Ruhezeiten durch den Einfluss Erwachsener eingehalten werden könnten, das aber nicht einmal versucht werde.
Fazit: Auch Kinderlärm hat seine Grenzen
Quellen:
https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-urteil-kuendigung-wegen-kinderlaerms.html
Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.07.2021 - 65 S 104/21
Prüfen Sie jetzt mit uns kostenlos den Wert Ihrer Immobilie!
