Schadenersatz für versteckte Mängel beim Hauskauf.
Wie genau sollten Käufer die Immobilie unter die Lupe nehmen?
Streit um ordnungsgemäße Dachdämmung
Im Jahr 2016 kaufte ein Ehepaar ein Haus, in welchem zuvor die Verkäufer selbst über viele Jahre wohnten. 5 Jahre später behaupteten die Käufer, die Dachdämmung sei mangelhaft: Es fehle an einer sogenannten Dampfsperre und es seien ungeeignete Dämmplatten angebracht worden. Das Käufer-Ehepaar verklagte daher die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.
Das Landgericht Frankenthal stellt klar:
Auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist, muss ein Immobilienverkäufer auf versteckte Mängel hinweisen, sonst könne der Käufer Schadenersatz verlangen. Er müsse in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren. Dass sie sich nur hätten "aufdrängen müssen", genüge nicht.
Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, denn nach Ansicht des Gerichts liege kein arglistiges Handeln vor, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Es stehe aber keinesfalls fest, dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hätten. Die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt, das Dach sei weder undicht noch feucht. Es sei nicht bewiesen, dass sie die Mängel hätten kennen müssen.
Über 10 Jahre habe die Familie der Verkäufer in dem Haus ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Dass die Dachdämmung fehlerhaft sei, könne deswegen nicht angenommen werden. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe der Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen, betont das LG.
Fazit: Sich aufdrängende Mängel nicht ausreichend - Arglistiges Handeln Voraussetzung für Haftung.
Quelle / Urteil: LG Frankenthal, Urteil vom 24.11.2021 - 6 O 129/21
Wie genau sollten Käufer die Immobilie unter die Lupe nehmen?
Streit um ordnungsgemäße Dachdämmung
Im Jahr 2016 kaufte ein Ehepaar ein Haus, in welchem zuvor die Verkäufer selbst über viele Jahre wohnten. 5 Jahre später behaupteten die Käufer, die Dachdämmung sei mangelhaft: Es fehle an einer sogenannten Dampfsperre und es seien ungeeignete Dämmplatten angebracht worden. Das Käufer-Ehepaar verklagte daher die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.
Das Landgericht Frankenthal stellt klar:
Auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist, muss ein Immobilienverkäufer auf versteckte Mängel hinweisen, sonst könne der Käufer Schadenersatz verlangen. Er müsse in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren. Dass sie sich nur hätten "aufdrängen müssen", genüge nicht.
Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, denn nach Ansicht des Gerichts liege kein arglistiges Handeln vor, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Es stehe aber keinesfalls fest, dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hätten. Die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt, das Dach sei weder undicht noch feucht. Es sei nicht bewiesen, dass sie die Mängel hätten kennen müssen.
Über 10 Jahre habe die Familie der Verkäufer in dem Haus ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Dass die Dachdämmung fehlerhaft sei, könne deswegen nicht angenommen werden. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe der Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen, betont das LG.
Fazit: Sich aufdrängende Mängel nicht ausreichend - Arglistiges Handeln Voraussetzung für Haftung.
Quelle / Urteil: LG Frankenthal, Urteil vom 24.11.2021 - 6 O 129/21
Prüfen Sie jetzt mit uns kostenlos den Wert Ihrer Immobilie!
