Foto Stress mit dem Nachbarn? So sieht die Rechtslage aus:

Stress mit dem Nachbarn? So sieht die Rechtslage aus:

Sind Sie einer der Glückspilze, die sich mit Ihrer Nachbarschaft super versteht? Oder haben Sie Stress mit Ihrem Nachbarn? Es gibt einige Studien, laut denen nur jeder 2. mit seinem Nachbarn in Harmonie lebt. Die häufigsten Gründe sind Lärm- und Geruchsbelästigung. Aber auch Hecken, Sträucher und Bäume, die zu hoch oder breit gewachsen sind. Dadurch gehen Licht, Sonne und (viel) Fläche verloren. Vor allem aber Grillgestank kann einer der vielen Gründe sein, warum sich Nachbarn vor Gericht wieder treffen und es schnell kostenintensiv wird.

Grillen - Häufiges Konfliktpotential im Sommer
Sommerzeit = Grillzeit. Und schon geht der Streit los. Viele Nachbarn ärgern sich nämlich über den Grillgeruch oder den entstehenden Rauch, wenn auf dem Balkon oder im Garten gegrillt wird. Vermeiden Sie Ärger mit Ihrem Nachbarn, indem Sie sich an die Hausordnung halten (falls vorhanden). Geben sie diesem auch rechtzeitig Bescheid bevor Sie zu Grillen anfangen, damit es diesem nicht direkt ins offene Fenster reinzieht oder die frisch gewaschene Wäsche gleich stinkt. Oder noch besser: Laden Sie ihn mit zum Grillen ein. Grundsätzlich gilt, dass nur sozial angemessene und übliche Emissionen zu ertragen sind. Die Entscheidung ist aber stark vom Einzelfall abhängig. Gerichte haben bereits zahlreiche Urteile zu Grillstreitigkeiten gesprochen. Als Faustregel gilt: Grillen ist erlaubt, wenn es die Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt.

Lärm – Statistisch gesehen der häufigste Grund für Beschwerden.
Musik & Partys: Halten Sie unbedingt die allgemeine Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr ein, um Konflikte zu vermeiden. Sind Sie Wohnungseigentümer oder Mieter? Dann müssen Sie zusätzlich auf die Hausordnung achten, um Streitigkeiten mit dem Nachbar oder Vermieter zu vermeiden. In vielen Hausordnungen ist z.B. eine Mittagsruhe festgehalten (z.B. von 13 - 15 Uhr).
Geht Ihnen Kinderlärm oder das Musizieren auf die Nerven? Beschwerden diesbezüglich sind jedoch bereits mehrfach vor Gericht gescheitert. Kinder schreien grundsätzlich auch mal nachts bzw. sind auch tagsüber einmal laut. Musizieren gehört ebenfalls zum normalen Leben und muss toleriert werden, solange nicht gegen die Nachtruhe verstoßen wird.
Ist der Rasenmäher zu laut? Stört die Motorkettensäge? Der Betonmischer? Kompressor? Bohrer? Laubbläser? Vertikutierer? Benutzt Ihr Nachbar diese Gerätschaften für seine (Garten-) Arbeiten Ihrer Meinung nach immer zur falschen Zeit? So finden Sie in der „Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) eine exakte Auflistung welches Gerät zu welcher Uhrzeit bzw. an welchem Wochentag benutzt werden darf oder eben nicht. Grundsätzlich gilt für den Betrieb in Wohngebieten, dass gem. § 7: "1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen."

Finden Sie den Garten des Nachbarn hässlich?
Geschmäcker sind nun mal verschieden, deswegen gibt es grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Nachbar sein Grundstück oder den Garten besonders gepflegt und (für Sie) optisch ansprechend gestaltet. Es gilt die allgemeine Handlungsfreiheit jedes einzelnen. Grenzen können nur gesetzliche Vorschriften setzen (u.a. die Nachbargesetze der Länder) z.B. hinsichtlich der Gestaltung und Art der Bebauung.

An der Grenze: Zaun, Hecke, Mauer
Nur wenige Nachbarn haben ihre Grundstücke und Gärten nicht deutlich voneinander abgegrenzt. In der Regel verläuft auf der Grenze eine Mauer, eine Hecke oder anderes Gesträuch oder ein Zaun ist gezogen. Grundsätzlich gilt: Jeweils die Hälfte gehört den Grundstückseigentümern und dementsprechend ist auch jeder für die Instandhaltung seiner Hälfte verantwortlich.

Alles was über die Grenze und zu hoch wächst: Sträucher, Hecken und Äste
Sie müssen den Überhang an Ästen nur dulden, wenn die Nutzung Ihres Grundstücks nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Fällt allerdings kein Licht mehr auf Ihres können Sie die Beseitigung der Äste verlangen. Ist Ihr Garten beispielsweise von wuchtigen Bäumen völlig verschattet, können Sie von ihm die Beseitigung verlangen. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass dem kompletten Abholzen selbst in einem solchen Fall Naturschutzvorschriften entgegenstehen können, wenn es sich um seltene, schützenswerte Exemplare handelt. Nicht erlaubt ist das Abpflücken oder Abschütteln von Früchten, selbst wenn diese auf Zweigen hängen, die in Ihren eigenen Garten ragen. Anders sieht es mit den auf Ihr Grundstück gefallenen Früchte aus. Diese gehören Ihnen.

Grenzbepflanzung - diese Abstände gelten in Baden-Württemberg
In BW ist der Abstand der Grenzbepflanzung im Nachbarrecht verankert. Bei Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m ist ein Abstand von 0,50 m zu wahren. Bei Hecken mit einer Höhe von mehr als 1,80 m gilt ein Mindestabstand von 0,50 m plus der jeweiligen Mehrhöhe.

Notwegerecht – Darf mein Nachbar einfach über mein Grundstück laufen?
"(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt."
In diesem Fall sagt der §917 im BGB eindeutig ja.

An wen kann ich mich wenden, wenn mein Nachbar stört?
Weil es zunächst keinen wesentlichen Unterschied macht, ob man selbst oder der Nachbar Garten und Grundstück als Eigentümer oder Mieter nutzt, können die jeweiligen Besitzer und Nutzer gegenseitig verlangen, dass eventuelle Störungen unterbleiben sollen.
Ist man selbst „nur" Mieter, kann man zusätzlich vom Vermieter verlangen, dass auch er den Nachbarn auffordert, Störungen zu unterlassen. Häufig stellen Belästigungen durch einen Nachbarn nämlich einen Mietmangel dar, den der Vermieter beseitigen muss, wenn er keine Mietminderung riskieren will.
Umgekehrt kann es daher auch passieren, dass man von seinem Vermieter auf Beschwerden der Nachbarn hingewiesen wird mit der Aufforderung, sich entsprechend anders zu verhalten. Kommt man dem zu Unrecht nicht nach, kann letztlich die Kündigung drohen, denn der Vermieter als Eigentümer ist dem Nachbarn eventuell zu Schadensersatz wegen der Störungen verpflichtet.

Problemfall Hanglage : Beispiel aus der Praxis vor Gericht (Bayerisches Nachbarrecht)
Zwei Nachbarn stritten um eine Hecke an der Grundstücksgrenze. Die Hecke war mittlerweile zu einer Größe von 6 m hoch gewachsen, was den Eigentümer des Nachbargrundstücks störte. Er verlangte daher das regelmäßige Rückschneiden der Hecke auf 2 m.
Das Besondere an diesem Fall: Sein eigenes Grundstück lag ca. 1 m – 1,25 m höher als das des „Thujenheckeneigentümers“. Der BGH musste somit klären, ob die Hecke insgesamt nur 2 Meter hoch sein darf, oder ob die Zweimetergrenze erst ab dem oberen Ende der Grundstücksmauer des klagenden Nachbarn gilt.
Das BGH Urteil: Die Hecke muss zweimal im Jahr gekürzt werden und zwar auf 2 m, gemessen ab dem oberen Rand der Grundstücksmauer. Das bedeutet dass die Hecke etwa 3 m hoch sein darf.
Der BGH entschied hierzu, dass die zulässige Höhe der Pflanze erst ab dem Geländeniveau des Nachbargrundstücks zu messen ist. Ist das Grundstück – wie vorliegend – höher, muss der zulässigen Pflanzenhöhe von 2 m also noch der Höhenunterschied der beiden Grundstücke hinzugerechnet werden.
Der Grund ist relativ einfach: Art. 47 BayAGBGB soll verhindern, dass der Nachbar des pflanzenliebenden Grundstückseigentümers durch die Gewächse belästigt wird. Befindet sich sein eigenes Grundstück aber höher als das begrünte, wird er durch 2 m hohe Bäume oder Hecken des Nachbarn regelmäßig nicht gestört – er sieht schließlich nur den obersten Teil davon.

Rechtliche Regelungen finden Sie:
- Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen §§ 903-924
- in den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer (Nachbarrechtsgesetz – NRG)
- In der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
- Auf kommunaler Ebene in Gemeindeverordnungen, z.B. als Lärmschutzverordnungen.
- Im Baurecht gibt es darüber hinaus auch Regelungen zu Art und Umfang der zulässigen Bebauung eines Grundstücks (Gebäudehöhe, überbaute Fläche, Grenzabstände etc.).

Quellen:

BGH, Urteil v. 02.06.2017, Az.: V ZR 230/16
https://www.anwalt.de/rechtstipps/nachbarschaftsstreit
https://www.hecken-helge.de/grenzbepflanzung/
https://www.anwalt.de/rechtstipps/nachbarschaftsstreit-wie-hoch-darf-die-hecke-sein_111717.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__917.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/32._BImSchV
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