Foto Welchen Sicht- bzw. Sonnenschutz dürfen Mieter:innen auf dem Balkon anbringen?

Welchen Sicht- bzw. Sonnenschutz dürfen Mieter:innen auf dem Balkon anbringen?

Grundsätzlich gehört der Balkon zur Mietsache. D.h. Mietende dürfen innerhalb des Balkons Pflanzen, Stühle, Tische, Sonnenschirme nach Belieben aufstellen.

Blumen und Pflanzen dürfen unbegrenzt als Sichtschutz genutzt werden. Vermieter/innen können Blumenkästen am Balkongeländer nicht verbieten. Kommt es allerdings zum Schadensfall durch heruntergefallene Blumenkästen z.B. an Passanten haftet der Mieter*in. Somit sollten Mieter:innen unbedingt darauf achten, dass die Blumenkästen bzw. Pflanzen bei Wind und auch Sturm standhalten.

Sonnenschirme dürfen ebenfalls einfach aufgestellt werden. Doch auch hier gilt, dass Mieter:innen im Schadensfall haften. Das Wegwehen muss z.B. durch einen passenden Schirmständer ausgeschlossen sein.

Das Anbringen eines Sichtschutzes ist prinzipiell erlaubt. Allerdings nur, wenn dieser nicht höher als das Geländer ist und farblich zur Fassade passt. (Amtsgerichts Köln Az. 220 C/27/11). Muss der Sichtschutz fest installiert werden, dann handelt es sich aber um eine bauliche Veränderung und Bedarf der Zustimmung des Vermieters/in. Andernfalls ist dies ein Abmahngrund. Nach Ende des Mietverhältnisses ist der Mietende dazu verpflichtet, den Sichtschutz restlos zu entfernen. Für das Entfernen von verbliebenen Rückständen oder eventuelle Schäden haftet der Mieter:in.
Wir empfehlen vor Anbringung eines Sichtschutzes auf jeden Fall das Gespräch mit dem Vermieter:in zu suchen.

Da Markisen fest mit der Wand verbohrt werden müssen, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die unbedingt einer Genehmigung bedarf. Ansonsten ist dies ein Abmahngrund und sogar ein Abbau darf erzwungen werden. Wenn Sie als Vermieter:in einer Markise zustimmen, raten wir Ihnen dazu schriftlich zu vereinbaren, dass der Einbau fachmännisch durchgeführt werden soll. Folgende Punkte sollten Sie ebenfalls schriftlich festhalten: Wer trägt die Kosten? Muss der Mieter:in die Markise nach dem Auszug wieder entfernen lassen?

Eine höhere Trennwand zum Nachbarbalkon, eine Balkonverglasung und ein Umbau zu einem Wintergarten sind ebenfalls bauliche Veränderungen, die zustimmungspflichtig sind.

Wenn die Immobilie von einer Hausverwaltung verwaltet wird, hat die Eigentümergemeinschaft (WEG) ebenfalls ein Mitspracherecht. Oftmals ist die Balkongestaltung auch schriftlich in der Gemeinschaftsordnung festgehalten.

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