Wird ein Balkon zur Wohnfläche gerechnet?
Zählt der Balkon in Wohnfläche?
Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen bzw. vermieten oder sind selbst auf der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus? Hierbei stellen sich viele die Frage, ob bzw. wie die Balkonfläche zur Wohnfläche gerechnet wird.
Balkon anteilig zur Wohnfläche
In der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) ist die Anrechnung von Balkonen auf die Wohnfläche klar geregelt.
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Berechnung Balkonfläche Wohnfläche
Gem.§ 4 Anrechnung der Grundflächen, 4.:
"von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.
„Das bedeutet, dass Immobilien-Eigentümer einen Balkon grundsätzlich nur zu einem Viertel zur Wohnfläche hinzurechnen dürfen.“
Achtung bei Mietverträgen, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden:
Hier gilt die sogenannte II. Berechnungsverordnung. Danach darf die Hälfte der Balkongröße auf die Wohnfläche angerechnet werden.
Gem.§ 4 Anrechnung der Grundflächen, 4.:
"von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.
„Das bedeutet, dass Immobilien-Eigentümer einen Balkon grundsätzlich nur zu einem Viertel zur Wohnfläche hinzurechnen dürfen.“
Achtung bei Mietverträgen, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden:
Hier gilt die sogenannte II. Berechnungsverordnung. Danach darf die Hälfte der Balkongröße auf die Wohnfläche angerechnet werden.
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Ausnahmen bestätigen die Regel:
Ob ein Balkon zu einem Viertel oder zur Hälfte in die Wohnflächenberechnung einfließt, hängt auch von der jeweiligen Stadt oder dem Kreis ab, in der sich die Immobilie befindet. Es kann sein, dass eine bestimmte Berechnungsmethode auf Basis eines bestimmten Regelwerks ortsüblich ist, nämlich entweder
➡ die Wohnflächenverordnung (ein Viertel der Wohnfläche),
➡ die II. Berechnungsverordnung (die Hälfte der Balkonfläche),
➡ die DIN 283 (ein Viertel der Balkonfläche) oder
➡ die DIN 277 (die Hälfte der Balkonfläche).
Bei Unsicherheit: Nachfragen, welches Regelwerk ortsüblich ist:
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Az: VIII ZR 33/18 vom 17.4.2019) kann sich eine andere ortsübliche Berechnungsmethode aber nur ergeben, wenn es in einer bestimmten Stadt allgemein zur Sitte geworden ist, ein bestimmtes Regelwerk anzuwenden. Es reiche nicht aus, wenn Vermieter oder große Teile der Vermieter etwa das Regelwerk „Wohnflächenverordnung“ falsch anwenden oder mit anderen Regelwerken wie etwa der II. Berechnungsverordnung oder DIN-Vorschriften vermengen würden.
Wer als Mieter oder Vermieter wissen möchte, welches Regelwerk im Einzelfall ortsüblich ist, kann sich an die Stadt, an die örtliche Niederlassung des Eigentümerverbands Haus & Grund, an einen Mieterverein oder an den IVD wenden.
Ob ein Balkon zu einem Viertel oder zur Hälfte in die Wohnflächenberechnung einfließt, hängt auch von der jeweiligen Stadt oder dem Kreis ab, in der sich die Immobilie befindet. Es kann sein, dass eine bestimmte Berechnungsmethode auf Basis eines bestimmten Regelwerks ortsüblich ist, nämlich entweder
➡ die Wohnflächenverordnung (ein Viertel der Wohnfläche),
➡ die II. Berechnungsverordnung (die Hälfte der Balkonfläche),
➡ die DIN 283 (ein Viertel der Balkonfläche) oder
➡ die DIN 277 (die Hälfte der Balkonfläche).
Bei Unsicherheit: Nachfragen, welches Regelwerk ortsüblich ist:
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Az: VIII ZR 33/18 vom 17.4.2019) kann sich eine andere ortsübliche Berechnungsmethode aber nur ergeben, wenn es in einer bestimmten Stadt allgemein zur Sitte geworden ist, ein bestimmtes Regelwerk anzuwenden. Es reiche nicht aus, wenn Vermieter oder große Teile der Vermieter etwa das Regelwerk „Wohnflächenverordnung“ falsch anwenden oder mit anderen Regelwerken wie etwa der II. Berechnungsverordnung oder DIN-Vorschriften vermengen würden.
Wer als Mieter oder Vermieter wissen möchte, welches Regelwerk im Einzelfall ortsüblich ist, kann sich an die Stadt, an die örtliche Niederlassung des Eigentümerverbands Haus & Grund, an einen Mieterverein oder an den IVD wenden.
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Quellen / Nützliche Links:
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV): https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html
https://www.ing.de/wissen/balkon-auf-wohnflaeche-anrechnen/
Fotos: Canva
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV): https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html
https://www.ing.de/wissen/balkon-auf-wohnflaeche-anrechnen/
Fotos: Canva
