Foto Immobilie geerbt - und jetzt ?

Immobilie geerbt - und jetzt ?

Sie haben einen lieben Menschen verloren? Das bedauern wir zutiefst! Und nun haben Sie in diesen schwierigen Zeiten auch noch die Verantwortung für die Regelung des Erbes. Wir möchten Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung in der Immobilienbranche kurz zusammenfassen was Sie im Erbfall beachten müssen und welche Möglichkeiten Sie mit der Erb-Immobilie haben. Natürlich stehen wir Ihnen auch gerne persönlich mit Rat und Tat zur Seite!

Klärung der Nachlassregelung
Als erstes muss geklärt werden, in welcher Rechtsstellung Sie sich laut Erbgesetz befinden. Sind Sie Alleinerbe oder teil einer Erbengemeinschaft? Dies ist im Testament oder Erbvertrag geregelt. Falls nicht, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Die Gesetzliche Erbfolge:

🔵 Verwandtschaftsgrad 1: Ehepartner/Partner, Kinder, Enkel, Urenkel
🔵 Verwandtschaftsgrad 2: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen
🔵 Verwandtschaftsgrad 3: Großeltern, deren Nachkommen (Tante/Onkel, Vetter)

Gibt es Erben im 1. Verwandtschaftsgrad, werden alle anderen Verwandte der übrigen Ordnungen nicht beachtet. Wenn Kinder und Eltern noch leben, haben Ihre Nachkommen kein Anrecht aus das Erbe. Nach dem Ehegatten-Erbrecht haben Lebenspartner und Ehegatten hingegen Anspruch auf das Erbe.
Die Erbfolgeregelung bezieht sich also ausschließlich auf die biologische Verwandtschaft oder adoptierte Kinder. Alle anderen Verwandtschaftsgrade haben kein gesetzliches Erbrecht.

Meistens teilen sich Kinder und Ehepartner des Verstorbenen das Erbe. Dem Ehegatten / Partner steht 1/4 des Erbes zu, dem Kind / Kindern 3/4. Wurde die Ehe (in den meisten Fällen) als Zugewinngemeinschaft geführt, so hat der hinterbliebene Partner sogar Anspruch auf die Hälfte. Falls es keine Kinder gibt, hat der Partner gegenüber Verwandten 2. Ordnung Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses.

Erbengemeinschaft
Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, was zur ungewollten Entstehung einer Erbengemeinschaft führen kann.
Detaillierte Informationen zum Thema Erbengemeinschaft mit Videos finden Sie in einem separaten Kapitel auf unserer Homepage: https://www.spohn-immobilien.de/Immobilie-geerbt.htm

Geerbte Immobilie verkaufen
Sie möchten oder können die Immobilie nicht selbst bewohnen? Wir helfen Ihnen gerne weiter die geerbte Immobilie zu verkaufen: https://www.spohn-immobilien.de/Immobilienverkauf.htm

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Annehmen oder Ausschlagen?
Prüfen Sie das Erbe sorgfältig innerhalb von 6 Wochen, ob Sie evtl. auch Belastungen / Pflichten / Kredite / Schulden miterben. Falls ja, haben Sie die Möglichkeit das Erbe innerhalb der Frist von 6 Wochen auszuschlagen.

Grundbuchänderung bei Erbannahme:
Sie möchten das Erbe und somit die Immobilie annehmen? Nun muss ein Antrag beim Grundbuchamt auf Berichtigung des Grundbucheintrags gestellt werden, damit nun Sie, als Erbe, als Eigentümer eingetragen werden statt dem Erblasser. Dies ist innerhalb der ersten 2 Jahre kostenfrei. Wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt, benötigen Sie einen Erbschein. Diesen können Sie beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene gewohnt hat, beantragen.
Bei einem Verkauf der Immobilie ist dies nicht nötig.

Die Erbschaftssteuer:
Erbschaften unterliegen der Steuerpflicht, wenn das Erbe einen bestimmten Freibetrag überschreitet.
🔵 Erbschaftssteuerklasse I
- Ehepartner: 500.000 Euro Freibetrag
- Kinder (auch Enkel verstorbener Eltern, Stief- und Adoptivkinder): 400.000 Euro Freibetrag
- Enkelkinder: 200.000 Euro Freibetrag
- Eltern und Großeltern: 100.000 Euro Freibetrag
🔵 Erbschaftssteuerklasse II
- Entfernte Verwandte (z. B. Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder): 20.000 Euro Freibetrag
🔵Erbschaftssteuerklasse III
Nicht verwandt: 20.000 Euro Freibetrag
Meldepflicht: Informieren Sie das Finanzamt innerhalb einer Frist von 3 Monaten

Der Erbschaftssteuerfreibetrag gilt pro Erbe und Erblasser. Der Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro bei Kindern gilt also pro Kind und pro Elternteil.
Wurde die geerbte Immobilie mit einer Wohnfläche von weniger als 200m² vom Verstorbenen selbst bewohnt, und wird von Ihnen selbst als erbender Partner / Kind für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt, entfällt die Erbschaftssteuer.

Kurz Zusammengefasst:
➡Der Verkauf einer geerbten Immobilie ist in vielen Erbfällen die beste Lösung, wenn der Erbe die Immobilie nicht selbst bewohnen will oder kann.
➡ Ist man Miterbe in einer Erbengemeinschaft, kann nur die Erbengemeinschaft gemeinsam über das Schicksal der Immobilie entscheiden.
➡ Ein Erbschein ist für den Verkauf einer geerbten Immobilie nicht nötig, aber der Erbe muss vor Verkauf als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.
➡ Wenn man ein Haus geerbt hat, fällt Spekulationssteuer an, falls zwischen dem Erwerb des Hauses und dem Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Detaililerte Informationen zum Thema Spekulationssteuer haben wir für Sie hier zusammengefasst: https://www.spohn-immobilien.de/Spekulationssteuer-Immobilienverkauf.htm

Wertermittlung von Immobilien
Wie wird der richtige Wert meiner Immobilie ermittelt? https://www.spohn-immobilien.de/Vergleichswert-Sachwert-Ertragswert.htm

Hausverwaltung gesucht? Wir sind für Sie da!

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Nützliche Links /Quellen:
https://www.erbrechtsinfo.com/tipps-empfehlungen/geerbtes-haus-verkaufen/
https://www.steuerklassen.com/erbschaftssteuer/
Fotos: Canva